Länderschwerpunkt Frankreich


Der dank des Europäischen Binnenmarktes geltende Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit hat grenzüberschreitend tätigen Betrieben viele Erleichterungen gebracht. Dennoch gibt es nach wie vor eine ganze Reihe von Regeln, die zu beachten sind. Ist Ihnen z. B. bekannt, dass entsandte Mitarbeiter in Frankreich über ein elektronisches Meldeverfahren anzumelden sind und dass Sie für Ihre im Baubereich tätigen Mitarbeiter Berufsausweise („cartes BTP“) beantragen müssen? Haben Sie abgeklärt, welche Mehrwertsteuer Ihren Kunden in Rechnung zu stellen ist? Falls nicht, informieren Sie sich rechtzeitig. Wer sich nicht auskennt, riskiert nicht nur Ärger mit den Kunden, sondern auch hohe Bußgelder.

Über die Regeln, die für grenzüberschreitende Arbeiten in Frankeich gelten, informiert Sie das folgende Merkblatt „Vorübergehende Tätigkeit deutscher Handwerksbetriebe in Frankreich“.

Vorübergehende Tätigkeit deutscher Handwerksbetriebe in Frankreich (2.85 MB)

Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

Kleine Erleichterungen bei der Entsendung

Entsendemeldung

Unternehmen, die Mitarbeiter zur Ausführung von Dienstleistungen nach Frankreich entsenden, sind u.a. dazu verpflichtet, diese vor Aufnahme der Arbeiten der örtlich zuständigen Arbeitsinspektion über das Internetportal „SIPSI“ zu melden. In Anwendung des Dekrets Nr. 2023-185 vom 17. März 2023 ergeben sich insoweit nun kleine Vereinfachungen.

Bei der SIPSI-Entsendemeldung werden folgende Informationen ab sofort nicht mehr abgefragt:

In der Rubrik „Informationen zur Leistung: Die Art der verwendeten gefährlichen Arbeitsmittel oder -verfahren, die Arbeitszeit sowie die Anzahl der Ruhetage der entsandten Arbeitnehmer.

Die Rubrik „Kosten“ entfällt komplett: Die Modalitäten für die Übernahme von Reise-, Verpflegungs- und/oder Unterkunftskosten.

In der Rubrik „Arbeitnehmer“: Das Datum der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags.

Erforderliche Dokumente

Zudem wurde auch die Liste der Dokumente, welche der Arbeitgeber im Falle der Entsendung am Einsatzort nach Artikel 1263-1 des Code du travail (Arbeitsgesetz) vorhalten muss, verkürzt. Folgende Dokumente wurden nun aus der Liste gestrichen:
 
  • Dokumente, aus denen das auf den Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und seinem in Frankreich ansässigen/tätigen Vertragspartner anwendbare Recht hervorgeht.
  • Angaben zur Anzahl der abgeschlossenen Verträge und der Höhe des Umsatz, den der Arbeitgeber in seinem Niederlassungsstaat und auf dem französischen Staatsgebiet erzielt hat.

Neue Regelungen zur Entsendung von Arbeitnehmern

Das „Gesetz über die freie Wahl der beruflichen Zukunft“ (Loi No 2018-771 pour la liberté de choisir son avenir professionnel) vom 5. September 2018 enthält Regelungen zur Entsendung von Arbeitnehmern, die den Verwaltungsaufwand in bestimmten Fällen erleichtern:
 
  • Mit diesem Gesetz wurde die „Stempelgebühr“ in Höhe von 40 € abgeschafft, die durch ein Gesetz vom 8. August 2016 eingeführt worden war und am 1. Januar 2018 hätte in Kraft treten sollen.
     
  • Entsendungen auf eigene Rechnung, ohne dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem entsendenden Arbeitgeber und einem Leistungsempfänger besteht, sind jetzt von den Meldepflichten befreit. Das gilt z. B. für Unternehmen, deren Arbeitnehmer in Frankreich – beispielsweise durch die Teilnahme an Fachmessen – Kundenakquise betreiben, oder die an Arbeitstreffen oder Tagungen teilnehmen, sofern diese Aktivitäten nicht Gegenstand eines Vertragsverhältnisses sind. In solchen Fällen sind Arbeitgeber jetzt nicht mehr verpflichtet, Entsendemitteilungen zu machen und einen Vertreter in Frankreich zu benennen. Auch bei Entsendungen auf eigene Rechnung besteht aber weiterhin die Pflicht, am Arbeitsort des entsandten Arbeitnehmers gewisse Unterlagen (Art. R 1263-1 Code du travail, z. B. Lohnabrechnung, Arbeitsvertrag, Arbeitsrapport etc.) aufzubewahren und der zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörde DIRECCTE  auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
     
  •  Die Arbeitsaufsichtsbehörden DIRECCTE erhalten durch das Gesetz vom 5. September 2018 die Befugnis, mit Betrieben, die regelmäßig Mitarbeiter nach Frankreich entsenden, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr Erleichterungen bezüglich der Entsendebestimmungen (Meldeverpflichtung, Bestellung eines Vertreters, mitzuführende und zu übersetzende Unterlagen) zu vereinbaren, sofern die Einhaltung aller von Entsendebetrieben zu beachtenden Regelungen (z. B. Mindestlohn- und Arbeitszeitbestimmungen) nachgewiesen wird. Die Einzelheiten dieser Neuregelung müssen erst noch durch eine Verordnung festgelegt werden. Wann dies der Fall sein wird, ist derzeit noch nicht bekannt.  
Durch Rechtsverordnung vom 4. Juni 2019 wurden einige Bestimmungen zur Abgabe von Entsendemeldungen geändert. Für Entsendebetriebe wichtig ist die Neuregelung, dass das Erfordernis der Schriftlichkeit der Vertreterbestellung ab dem 1. Juli 2019 entfällt. Ab diesem Datum müssen Arbeitgeber den Vertreter bereits in der Entsendemeldung bestellen.

Ihre Ansprechpartnerin


Martha Routen

EU-Beratung/Rechtsberatung
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