Elektro-Scooter: Besonderheiten bei Verkauf beachten


Sie sind nahezu täglich Thema in der Presse und werden in absehbarer Zeit vermehrt durch unseren Alltag flitzen: die Elektro-Scooter. Bei den neuen Gefährten gilt es allerdings nicht nur im Straßenverkehr einige Besonderheiten zu beachten. Zweiradbetriebe des Handwerks, die überlegen solche Elektroroller ins Angebot zu nehmen bzw. dies schon getan haben, sollten beachten, dass diese E-Scooter unabhängig von der vor einigen Wochen in Kraft getretenen Straßenzulassung rechtlich nicht als Fahrzeuge, sondern als Elektrogeräte gewertet werden.
Elektro-Scooter

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Das bedeutet, dass Hersteller bzw. Importeure der Elektro-Scooter verpflichtet sind, sich bei der Stiftung Elektroaltgeräteregister (EAR) zu registrieren und sich an einem flächendeckenden Rücknahmesystem zu beteiligen. Tun sie das nicht, dürfen sie die E-Scooter gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) nicht in Verkehr bringen. Zudem dürfen laut Gesetz Vertreiber von E-Scootern diese Fahrgeräte ohne eine solche Registrierung nicht verkaufen.

Betriebe sollten sich absichern
Um hier Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten sich die Betriebe vor dem Verkauf der E-Scooter gegenüber den Lieferanten oder Herstellern absichern und einen schriftlichen Nachweis über deren bestehende Beteiligung am System verlangen. Im Zweifelsfall hilft auch ein Blick in eine entsprechende Datenbank des EAR unter www.ear-system.de/ear-verzeichnis/hersteller. Dort kann geprüft werden, ob der Hersteller oder Importeur bereits registriert ist.

Nähere Informationen zu dieser Thematik finden Sie auch unter www.stiftung-ear.de/de/service/presse.

Ihr Ansprechpartner bei der Handwerkskammer: