Kassenumrüstung: Umsetzung von Cloudlösungen abklären


Die geforderte Umstellung der Kassensysteme stellt viele Betriebe weiterhin vor Herausforderungen. Nahezu alle Bundesländer haben unter bestimmten Voraussetzungen eine stillschweigende Fristverlängerung zur Aufrüstung der Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis längstens zum 31. März 2021 gewährt. Darunter ist auch Baden-Württemberg. Die erste Cloud-TSE-Lösung hat erfolgreich das Re-Zertifizierungsverfahren abgeschlossen. Ein zweiter Anbieter rechnet mit einem baldigen Abschluss des Zertifizierungsverfahrens. Die Implementierung der Systeme wird nach Einschätzung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) allerdings zeitkritisch. Er hat daher eine Praxishilfe für Betriebe erstellt, die ihre Kassen nicht bis zum 31. März 2021 mit einer cloudbasierten TSE aufrüsten können und daher einen Antrag auf Erleichterung beim Finanzamt gem. § 148 AO stellen müssen.
Ordnungsgemäße Kassenführung

© Patrick Daxenbichler / fotolia

Die von der DF Deutsche Fiskal GmbH angebotene Cloud-Lösung zur Umsetzung der Kassensicherungsverordnung wurde erfolgreich re-zertifiziert. Die Re-Zertifizierung war aufgrund neuer Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) an die Anwenderumgebung erforderlich geworden.

Ein weiterer Anbieter, dessen Cloud-TSE sich noch im Zertifizierungsverfahren befindet, rechnet aktuell mit einem Abschluss des Zertifizierungsverfahrens in KW 10, so dass in KW11 - also Mitte März - mit einem Roll-Out bei den Betrieben begonnen werden könnte. Diese Cloud-TSE ist eine reine Cloud-Lösung, ohne Verpflichtung zu etwaigen Hardware-Komponenten wie bspw. einem TPM-Modul. Die Anforderungen an die Umsetzung in der Anwenderumgebung werden sich auf moderne Software-Architekturen beschränken. Aufgrund des aktuellen Stands rechnet der ZDH nicht damit, dass eine flächendeckende Implementierung der Cloud-TSE bis zum 31.März2021 in den Betrieben erfolgen kann.

Betriebe, die sich für den Einsatz einer Cloud-TSE-Lösung entschieden haben, sollten deshalb mit ihrem Kassenhersteller bzw. Kassenfachhändler so zügig wie möglich Rücksprache halten, welche Anforderungen an die Anwenderumgebung die Cloud-TSE-Lösung erfordert. Eine zeitnahe Klärung ist besonders wichtig, da nicht unbedingt davon ausgegangen werden kann, dass die Kassenumgebungeneine Umsetzung in jedem Fall ermöglichen.

Der ZDH empfiehlt, sich über beide Cloud-TSE-Lösungen zu informieren, da sich die Anforderungen wohl maßgeblich unterscheiden. Ist die Implementierung einer der beiden Cloud-TSE-Lösungen möglich, sollte geklärt werden, ob diese bis zum 31. März2021 erfolgen kann.

In einem weiteren Schritt sollte gemeinsam mit dem Steuerberater geklärt werden, ob ggf. ein Antrag auf weitere Verlängerung der Erleichterungen nach §148AO beim Finanzamt gestellt werden sollte. Die Begründung eines solchen Antrags muss Angaben über die weiteren Umsetzungsschritte sowie deren zeitliche Planung enthalten.

Themenseite zur Kassenumrüstung beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)

 

Praxishilfe für Betriebe, die einen Antrag auf Erleichterung stellen müssen

Nicht alle Betriebe können ihre Kassen bis zum 31. März 2021 mit einer cloudbasierten TSE aufrüsten. Diese Betriebe müssen einen Antrag auf Erleichterung beim Finanzamt gem. § 148 AO stellen. Hiefür stellt der Zentralverband des Deutschen Handwerks eine Praxishilfe zur Verfügung.

Praxishilfe zur Erstellung eines Antrags auf Erleichterung gem. § 148 AO

 

Umfrage zu Bürokratiekosten bei der Umsetzung der neuen Kassenvorgaben

Verwendet Ihr Betrieb für Ihre Kassenaufzeichnungen eine elektronische Registrierkasse, eine PC-Kasse oder eine Waage mit Kassenfunktion? Dann sind auch Sie von den neuen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung aus dem seit dem 1. Januar 2020 geltenden Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. KassenG) und der Kassensicherungsverordnung betroffen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) führt eine Umfrage zu den damit verbundenen Bürokratiekosten durch.

Weitere Informationen zur Umfrage

 

Implementierungs-Kosten können als Betriebsausgaben abgezogen werden

Das Bundesfinanzministerium hat sich zudem zur steuerlichen Behandlung der Kosten für die erstmaligen Implementierung einer TSE geäußert und eine Vereinfachung versprochen:

Grundsätzlich stellt eine TSE nach Ansicht des Ministeriums ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbständig nutzbar ist. Insoweit müssten die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE aktiviert werden und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden. Wird die TSE allerdings ausnahmsweise direkt als Hardware fest eingebaut, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen wären dann als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben. Laufende Entgelte für Cloud-Lösungen sind als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig.

Allerdings: Aus Vereinfachungsgründen wird es von der Finanzverwaltung allerdings nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.