Reiserückkehrer - was ist zu beachten?


Die Anfang November 2020 in Kraft getretenen Coronarichtlinien sind sehr vielschichtig und daher schwierig in Kürze zu veranschaulichen. Bitte kontaktieren Sie unsere Rechtsberater, um sich über Ihre individuelle Situation beraten zu lassen.

Ihre Ansprechpartner sind:


Andreas Mayr

Rechtsberatung
Telefon 0761 21800-190
Fax 0761 21800-333
andreas.mayr@hwk-freiburg.de


Antworten auf häufige Fragen haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt.
Eine Urlaubsreise - insbesondere in ein Land, das als Corona-Risikogebiet eingestuft ist - kann weitreichende Auswirkungen haben. Wir empfehlen Ihnen als Betriebsinhaber daher, ihre Mitarbeiter darüber zu informieren.

Woher weiß ich, welche Länder als Risikogebiete eingestuft sind?
Das Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlicht fortlaufend eine Liste der Risikogebiete.
Liste der aktuell vom RKI eingestuften Risikogebiete

Darf ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer Auskunft verlangen, ob er sich im Urlaub in einem Risikogebiet aufhalten wird bzw. aufgehalten hat?
Ja, damit der Arbeitgeber seinen Fürsorgepflichten hinsichtlich anderer Arbeitnehmer nachkommen kann, hat er hieran ein berechtigtes Interesse.
 
Darf ein Arbeitgeber eine Urlaubsreise in ein Risikogebiet verbieten?
Nein, das ist nicht möglich.
 
Hat ein Arbeitnehmer, der in einem Risikogebiet erkrankt, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Ja, da alleine eine Reise in ein Land, das als Risikogebiet eingestuft wird, noch nicht zu einer verschuldeten Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden kann. So beruht z.B. die Einstufung als Risikogebiet teilweise auch darauf, dass nicht genügend Informationen aus diesem Land vorliegen und nicht auf einer hohen Infektionsrate.
Allenfalls in Ausnahmefällen, wird man das anders sehen können. Derartige Ausnahmefälle wird der Arbeitgeber aber kaum nachweisen können.
 
Was passiert, wenn für den Arbeitnehmer im Urlaubsland eine Quarantäne angeordnet wird oder anderweitige beschränkende Maßnahmen erlassen werden?
Dies ist alleine das Risiko des Arbeitnehmers. Im Verhältnis zum Arbeitgeber läuft der gewährte Urlaub normal weiter. Ansprüche auf Entschädigung nach dem deutschen Infektionsschutzgesetz bestehen nicht.
 
Muss ein Arbeitnehmer bei Rückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne?
Ja, nach der aktuellen Einreise-Quarantäneverordnung Baden-Württemberg muss er sich unverzüglich in seine Wohnung begeben, darf diese 10 Tage nicht verlassen und keinen Besuch empfangen, der nicht zum Hausstand gehört.
Zudem muss er unverzüglich nach der Einreise selbst das Gesundheitsamt informieren.
Diese Information muss durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de erfolgen.
 
Kann eine Quarantäne nach der Urlaubsreise vermieden werden?
In der Regel nicht.
Frühestens am fünften Tag der Quarantäne kann ein Test durchgeführt werden, dessen negatives Ergebnis dem Gesundheitsamt mitzuteilen ist.
 
Muss ein Arbeitgeber während einer Quarantäne die Arbeitsvergütung bezahlen, wenn der Arbeitnehmer bewusst in ein Risikogebiet eingereist war?
Nein. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer es selbst zu vertreten, dass er nicht arbeiten darf.
 
Erhält in einem derartigen Fall ein Arbeitnehmer eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz?
Nein, auch derartige Zahlungen werden aller Voraussicht nach nicht erfolgen. Zuständig für die Entscheidung ist letztendlich das Regierungspräsidium Freiburg.
 
Dies bedeutet: Wenn der Arbeitnehmer für den Zeitraum der Quarantäne keinen Urlaub mehr hat, erhält er für diesen Zeitraum keinerlei Zahlungen, falls das Urlaubsland bereits bei Einreise als Risikogebiet eingestuft war.
 
Was passiert, wenn ein Urlaubsland erst während des Aufenthaltes des Arbeitnehmers zum Risikogebiet eingestuft wird?
In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Erstattung des wegen der Quarantäne ausfallenden Arbeitsverdienstes gegen das Land Baden-Württemberg nach dem Infektionsschutzgesetz.
Der Arbeitgeber hat den Betrag vorzufinanzieren und kann die Erstattung beim Regierungspräsidium Freiburg beantragen.
Je nach Gestaltung des Arbeitsvertrags und der Branche ist aber auch möglich, dass der Arbeitgeber zunächst einige Tage Entgeltfortzahlung leisten muss. Hier kann nur der jeweilige Einzelfall beurteilt werden.
Wir empfehlen, dass der Arbeitgeber sich vor Auszahlung mit dem Regierungspräsidium Freiburg abstimmt (Email: entschaedigung-ifsg@rpf.bwl.de; Tel.: 0761 2084600).
 
Eine Ausnahme gilt bei Auszubildenden. Bei diesen muss der Arbeitgeber während der unverschuldeten Quarantäne die Ausbildungsvergütung weiter bezahlen.


Alle Fragen und Antworten stellen wir Ihnen zusätzlich in unserem Merkblatt zur Verfügung, das Sie gerne auch im Betrieb aushängen können.

Corona-Urlaubsreisen in Risikogebiete.pdf


Aktuelle Informationen für Reisende, insbesondere auch zu Einreisen aus Risikogebieten, hat das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Internetseite zusammengestellt.

Informationen für Reisende beim Bundesgesundheitsministerium
Fragen und Antworten zu Coronatests bei Einreisen nach Deutschland