Die aktuelle Coronavirus-Einreiseverordnung regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten. Sie beinhaltet spezielle Anmelde- und Nachweispflichten und eine Quarantänepflicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Gebieten.
Änderungen seit dem 1. Juni 2022
Zum 1. Juni 2022 ist die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen die Abschaffung der Kategorie der Hochrisikogebiete, die grundsätzliche Abschaffung der 3G-Kontrolle bei der Einreise sowie die Anerkennung weiterer Impfstoffe zum Zwecke der Einreise.
Einzelheiten zu den Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung finden Sie auf den Internetseiten des Bundesgesundheitsministeriums und des Auswärtigen Amtes.
Änderungen seit dem 1. Juni 2022
Zum 1. Juni 2022 ist die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen die Abschaffung der Kategorie der Hochrisikogebiete, die grundsätzliche Abschaffung der 3G-Kontrolle bei der Einreise sowie die Anerkennung weiterer Impfstoffe zum Zwecke der Einreise.
- Die Kategorie der Hochrisikogebiete wurde gestrichen
- Einreisende brauchen keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. AUSNAHME: Einreise erfolgt aus einem Virusvariantengebiet. Hier gelten nach wie vor die bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen. Hinweis: Derzeit gelten keine Staaten/Regionen als Virusvariantengebiete! Vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html.
- Für den Impfnachweis ist es künftig auch ausreichend, wenn man mit den von der WHO anerkannten Impfstoffen Sinova, Sinopharm oder Coronavac von chinesischen Herstellern oder Covaxin eines indischen Herstellers geimpft ist. Im Fall einer Impfung mit einem der oben genannten von der WHO anerkannten Impfstoffe ist 270 Tage nach der Grundimmunisierung eine Auffrischimpfung mit den oben gennannten Impfstoffen oder von der EMA zugelassenen Impfstoffen nötig.
Einzelheiten zu den Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung finden Sie auf den Internetseiten des Bundesgesundheitsministeriums und des Auswärtigen Amtes.
Frankreich
Einreisebestimmungen Frankreich
Zum 1. August 2022 endete in Frankreich der gesundheitspolitische Notstand. Infolgedessen ist nun bei der Einreise nach Frankreich aus allen Ländern kein Impf-, Test- oder Genesenennachweis mehr erforderlich.