Verbraucherstreitschlichtung: Neue Schlichtungsstelle in Bauangelegenheiten


Der Immobilienverband Deutschland (IVD) und der Verband Privater Bauherren (VPB) haben eine Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten in Bauangelegenheiten eingerichtet. Betriebe des Bauhandwerks müssen diese Stelle im Rahmen ihrer Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung nennen.
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Seit Februar 2017 müssen Unternehmer nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Verbrauchern u.a. auf ihrer Webseite und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Auskunft darüber geben, ob sie im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung teilnehmen (mehr dazu hier).

Da bislang für Handwerksbetriebe keine speziellen Verbraucherschlichtungsstellen eingerichtet wurden, galt für alle verpflichteten Betriebe, auf die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl hinzuweisen. Inzwischen wurde vom Immobilienverband Deutschland (IVD) und dem Verband Privater Bauherren (VPB) eine Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten in Bauangelegenheiten nach den Anforderungen des VSBG gegründet und beim Bundesamt für Justiz akkreditiert.
 
Diese Schlichtungsstelle ist für Streitigkeiten zuständig, „die ihren Grund in einem Verbrauchervertrag haben,
 
a) durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag),
 
b) der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen (Bauträgervertrag)“.

In Bauangelegenheiten müssen Betriebe, die an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen, also in der Erklärung in ihren AGB und auf ihrer Webseite auf die neue Schlichtungsstelle von VDP und IVD hinweisen.

Da die Muster-AGB des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes (ZDB) keine Beteiligung an solchen Verfahren vorsehen, beschränken sich die praxisrelevanten Auswirkungen dieser Schlichtungsstelle hauptsächlich auf die Informationspflicht des § 37 VSBG. Hiernach sind Unternehmer stets verpflichtet, den Verbraucher nach Entstehen einer Streitigkeit selbst dann auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sie sich nicht an solchen Verfahren beteiligen.

Der ZDH hat Musterformulierungen für Informationen zur Verbraucherschlichtungsstelle des IVD und VPB erstellt. Diese können hier heruntergeladen werden.
 
Weitere Informationen zum Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle von IVD und VPB erhalten Sie auf der entsprechenden Webseite der Stelle. Eine aktuelle Liste der speziellen Verbraucherstreitbeilegungsstellen nach dem VSBG steht auf der Webseite des Bundesamts für Justiz als Download zur Verfügung.

Bei Fragen zum Themengebiet der Verbraucherschlichtung stehen Ihnen unsere Rechtsberater gerne zur Verfügung.
 

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