
Ihre Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer Freiburg
Jeder Handwerksbetrieb ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Handwerkskammer anzumelden. Die Mitgliedschaft ist mit einem Beitrag verbunden, der jährlich von den Mitgliedsbetrieben zu zahlen ist. Dafür übernimmt die Handwerkskammer zahlreiche essentielle Aufgaben ganz im Sinne der Selbstverwaltung des Handwerks, die ansonsten in staatlicher Hand lägen.
Folgende Aufgaben hat der Gesetzgeber den Handwerkskammern übertragen:
- Führen der Handwerks- und Lehrlingsrolle
- Regelung der Berufsausbildung
- Erlassen von Prüfungsordnungen
- Bildung von Prüfungsausschüssen
- Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
- Interessenvertretung des Handwerks
- Förderung des Handwerks
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Mehr InformationenIhr starker Partner im Handwerk
Neben der Vertretung der Interessen des Wirtschaftszweigs Handwerk, der Bildung und der Selbstverwaltung im Handwerk bieten wir Ihnen umfangreiche Beratungsleistungen zu zahlreichen Themen, wie z.B.:
- Rechtsberatung
- Betriebsnachfolge
- Personal und Fachkräftesicherung
- Ausbildungsberatung
- Betriebswirtschaft
- Umwelt, Energie und Mobilität
- Digitalisierung
- Innovation und Technologie
- Außenwirtschaftsberatung
- Weiterbildungsberatung
Alle Leistungen der Handwerkskammer finden Sie auf unserer Themenseite
Ihre Mitgliedschaft…
- stellt sicher, dass die Gesamtinteressen des Handwerks wirkungsvoll vertreten werden,
- ermöglicht umfangreiche Maßnahmen der Handwerksförderung,
- sichert die praxisnahe Erledigung der vom Staat übertragenen Aufgaben in Selbstverwaltung,
- garantiert die Unabhängigkeit und objektive Interessenwahrnehmung der Kammern
- und ist ein Zeichen der Solidarität im Handwerk.
Nur mit Zusammenschluss aller im Handwerk Tätigen ist es den Handwerkskammern möglich, als Sprecher des gesamten Handwerks aufzutreten und effizient die Interessen zu vertreten. Der Zerfall der Gemeinschaft in Einzelinteressen führt zur einseitigen Durchsetzung von Vorteilen der wirtschaftlich Stärkeren und verursacht weitaus höhere Kosten. Zudem bleiben die berechtigten Interessen einer geschlossenen Wirtschaftsgruppe auf der Strecke. Die Interessenvertretung im Handwerk erfolgt branchenübergreifend und bezogen auf den gesamten Standort Deutschland.
Die Beitragsordnung und weitere Rechtsgrundlagen können Sie auf unserer Themenseite Festsetzung von Beiträgen und Gebühren einsehen.

Ihre Ansprechpartner
Team Beitrag
0761 21800-322
beitrag@hwk-freiburg.de
FAQ
Die Handwerkskammer ist eine Selbstverwaltungsorganisation aller Handwerksbetriebe und deren Mitarbeiter für das Handwerk. Sie vertritt rund 16.000 Betriebe und deren rund 100.000 Beschäftigten in Südbaden. Ihr Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie ihre Aufgaben sind im Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) festgelegt. Ebenso wer der Handwerkskammer angehört (Pflichtmitgliedschaft).
Das zentrale Organ der Handwerkskammer ist die Vollversammlung. Ihre Mitglieder sind die gewählten Vertreter der Handwerksunternehmer sowie die Arbeitnehmer im Handwerk. Vollversammlungswahlen finden alle fünf Jahre statt. Der ehrenamtliche Vorstand sowie die Geschäftsführung werden von der Vollversammlung gewählt und sind ihr verantwortlich. Wenn Präsident, Vizepräsident und die Geschäftsführung die Handwerkskammer nach außen vertreten, dann sind sie im demokratischen Sinne Repräsentanten der Betriebe.
Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Mitgliedern der Handwerkskammer nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.
Beitragspflichtig sind alle bei der Handwerkskammer geführten natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften.
Sie können sich mit allen Fragen zu Ihrer gewerblichen Tätigkeit an uns wenden. Sie erhalten Beratung, Informationen und Tipps zur Aus- und Weiterbildung, Betriebswirtschaft, Betriebstechnik, zum Rechtswesen und zur Gewerbeförderung. Eine Übersicht aller Kammerleistungen finden Sie hier.
Auch wer noch keinen direkten Kontakt mit der Handwerkskammer hatte, profitiert von ihrer Arbeit. Neben der Selbstverwaltung engagieren sich die ehrenamtlichen Vertreter und die Mitarbeiter in der Interessenvertretung. Hier geht es darum, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für das Handwerk zu verbessern. Gemeinsam mit anderen Handwerksorganisationen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene nimmt die Kammer diese Aufgabe mit großem Nachdruck wahr.
Die Beiträge zur Handwerkskammer sind öffentliche Abgaben. Sie stellen keine Gegenleistung für besondere Einzelleistungen dar, sondern dienen der Finanzierung der Tätigkeit der Handwerkskammer als öffentlich-rechtliche Körperschaft durch ihre Mitglieder. Beiträge sind als Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetz steuerlich abzugsfähig.
Die Vollversammlung, das zentrale Organ der Handwerkskammer, entscheidet jedes Jahr über die Beitragsstruktur und die Höhe der Beiträge. Der Beitragsbeschluss berücksichtigt sowohl den Gleichheitsgrundsatz wie auch die Leistungsfähigkeit der Beitragszahler. Sparsamkeit ist dabei gesetzliche Pflicht. Da zwei Drittel der Mitglieder der Vollversammlung als Arbeitgebervertreter selbst Unternehmer sind und deshalb auch Handwerkskammerbeiträge zahlen müssen, achten sie besonders darauf, die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich zu halten und mit den Beitragseinnahmen sorgfältig und sparsam umzugehen.
Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen. Die Höhe des Grundbeitrags ist vom Gewerbeertrag und der Rechtsform abhängig. Betriebe in der Rechtsform einer juristischen Person zahlen einen höheren Grundbeitrag. Berechnungsgrundlage für den Zusatzbeitrag ist ebenfalls der Gewerbeertrag, den das Finanzamt für das entsprechende Bemessungsjahr festsetzt. Wenn kein Gewerbeertrag festgesetzt wurde, bildet ersatzweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb die Berechnungsgrundlage. Da der Zusatzbeitrag anhand des Gewerbeertrages oder Gewinns aus Gewerbebetrieb prozentual für jeden Betrieb einzeln berechnet wird, ist er folglich kein fester Wert. Entsprechend entsteht bei Betrieben mit hohen Erträgen ein höherer Zusatzbeitrag als bei Betrieben, deren Gewerbeerträge bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb niedriger sind.
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit Beteiligung einer Kapitalgesellschaft erhalten einen einheitlichen Zuschlag zum Grundbeitrag. Für diese Rechtsformen besteht die Möglichkeit, Geschäftsführergehälter steuersenkend geltend zu machen. Damit wird der Gewerbeertrag niedriger und demzufolge auch der von der Handwerkskammer berechnete Beitrag.
In bestimmten Einzelfällen liegt zum Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung der zur Bemessung des Handwerkskammerbeitrages notwendige Gewerbeertrag noch nicht vor und es wird der zuletzt vorliegende Wert herangezogen. Wird der notwendige Gewerbeertrag von der Finanzverwaltung nachträglich übermittelt, so erfolgt eine Korrektur. In Folge von Betriebsprüfung seitens der Finanzverwaltung erfolgen regelmäßig Änderungen in der Steuerfestsetzung, was automatisch zu Beitragskorrekturen führen kann. Anhand nachstehenden Beispiels stellt sich dies auf dem Beitragsbescheid wie folgt dar. Dabei finden Sie in der ersten Zeile den “alten” Beitrag und in der zweiten Zeile den “neuen” Beitrag bzw. veränderten Wert.
| Beitragsjahr | Bemessungsjahr | Bemessungsgrundlage € | Grundbeitrag € | Zuschlag Kapitalges. € | %-Anteil HWK | Freibetrag € | Bemessungsgrundlage Zusatzbeitrag € | Zusatzbeitrag € | Gesamtbetrag € |
| 2023 | 2020 | 25.000,00 | -218,24 | 0,00 | 100 | 10.150,00 | 14.850,00 | -128,00 | -346,24 |
| 2023 | 2020 | 2.049,00 | 142,11 | 0,00 | 100 | 10.150,00 | 0,00 | 0,00 | 142,11 |
Gegen den Beitragsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Das muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Handwerkskammer geschehen. Dieser Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung und befreit Sie zunächst nicht von der Zahlungspflicht. Das heißt, dass Sie den geforderten Beitrag trotz des Widerspruchs zunächst zahlen müssen. Ist der Widerspruch erfolgreich, erstattet die Kammer Ihnen den Beitrag zurück. Wenn Sie Rückfragen zum Beitragsbescheid haben oder der Bescheid offensichtlich fehlerhaft ist, wenden Sie sich bitte innerhalb der Widerspruchsfrist an die Handwerkskammer. Die Kontaktdaten und wichtige Hinweise finden Sie auf der Rückseite des jeweiligen Beitragsbescheides. Gegebenenfalls lässt sich der Sachverhalt schnell klären und Sie bekommen einen geänderten Beitragsbescheid.
Das ist möglich, wenn es für den Betriebsinhaber mit erheblichen Härten verbunden ist, den Beitrag sofort zu zahlen. Im Einzelfall klären Sie dies mit den Ansprechpartnern in der Handwerkskammer (Finanzbuchhaltung, 0761 21800-321, finanzen@hwk-freiburg.de). Liegt ein solcher Härtefall vor, können Sie eine Ratenzahlung oder Stundung beantragen.
Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag, Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitragsbescheid wird in der Regel im zweiten Quartal des Jahres versandt. Wird der Betrieb im laufenden Jahr neu eingetragen, beginnt die Beitragspflicht mit seiner Eintragung. Wird der Betrieb im laufenden Jahr gelöscht, so kann auf Antrag der Beitrag anteilig bis einschließlich des Löschungsmonats bei der Handwerkskammer berechnet werden.
Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides zu zahlen. Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, buchen wir den Betrag von Ihrem Konto ab. In diesem Fall erscheint auf dem Beitragsbescheid dazu ein entsprechender Hinweis.
Ja, Sie sind beitragspflichtig, sobald Sie bei der Handwerkskammer eingetragen sind. So ist der Beitrag unabhängig davon zu zahlen, ob Sie das Gewerbe tatsächlich ausüben. Die Eintragung dokumentiert nicht, dass ein bestimmtes Handwerk ausgeübt wird, sondern ist die Voraussetzung dafür, dass Sie es ausüben dürfen.
Die Beitragspflicht erlischt, wenn Ihre Eintragung bei der Handwerkskammer gelöscht wurde. Dazu beantragen Sie die Löschung Ihrer Eintragung bei der Handwerkskammer. Dafür weisen Sie bitte nach, dass Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit im Handwerk nicht mehr ausüben. Diesen Nachweis können Sie mit einer Gewerbeabmeldebestätigung erbringen.
Ihre Gewerbeabmeldung können Sie beim zuständigen Ordnungsamt vornehmen und die Löschung in der Handwerksrolle beantragen. Die Löschung kommt nicht in Frage, wenn Sie Ihren Handwerksbetrieb aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nur vorübergehend nicht ausüben. Für den Zeitpunkt der Löschung ist das Datum des Eingangs des Löschungsantrages bei der Handwerkskammer ausschlaggebend.
Bitte lassen Sie uns in diesem Fall eine Kopie der Gewerbeabmeldebestätigung zukommen. Nach Löschung Ihrer Eintragung bei der Handwerkskammer kann auf Antrag der Jahresbeitrag neu berechnet werden. Entscheidend für die anteilige Berechnung ist das Löschungsdatum bei der Handwerkskammer.
Nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist mahnt die Handwerkskammer die Beiträge gebührenpflichtig an. Wenn auch dann nicht gezahlt wird, leitet die Handwerkskammer Vollstreckungsmaßnahmen ein. Die dabei entstehenden Kosten werden dem Zahlungspflichtigen in Rechnung gestellt. Sollten Sie bereits eine Mahnung erhalten und Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an das Team Finanzen (Finanzbuchhaltung, 0761 21800-321, finanzen@hwk-freiburg.de).
Nach § 113 Absatz 2 der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer berechtigt, von den Finanzämtern die Bemessungsgrundlagen zur Festsetzung der Beiträge zu erhalten. Die Finanzämter sind gemäß § 31 Abgabenordnung berechtigt und verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Beitragsberechnung erforderlichen Steuerdaten mitzuteilen. Es werden ausschließlich diese Daten an die Handwerkskammer übermittelt. Nach § 113 Absatz 2 der Handwerksordnung sind auch die Mitgliedsbetriebe verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen. Das Steuergeheimnis ist auch von der Handwerkskammer zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten ofenbaren. Selbst innerhalb der Handwerkskammer haben nur ausgewählte Mitarbeiter Zugang zu diesen Daten. Der Datenschutz ist damit sichergestellt.
Als Existenzgründer trägt die Handwerkskammer natürliche Personen (Einzelunternehmungen, keine Gesellschaften) ein, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben. Sie sind also vorher weder im Handwerk noch im Handel oder in anderer Form selbstständig gewesen. Gemäß § 113 Absatz 2 der Handwerksordnung gilt in diesen Fällen folgende Regel für die Beitragsfestsetzung:
Im Kalenderjahr der Anmeldung = beitragsfrei
2. Jahr = halber Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
3. Jahr = halber Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
4. Jahr = voller Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
Ausnahme: Übersteigt der Gewerbeertrag/Gewinn des Betriebes 25.000 Euro pro Jahr, muss die Kammer die Befreiung bzw. Beitragsreduzierung rückgängig machen. In diesem Fall berechnen wir den Grund- und Zusatzbeitrag für das betreffende Kalenderjahr entsprechend nach.
Den Handwerkskammerbeitrag zahlen Sie bitte unter Angabe Ihrer Betriebsnummer auf eines unserer Konten, welche im Beitragsbescheid aufgeführt sind. Gerne können Sie uns auch ein Lastschriftmandat erteilen. Nutzen Sie hierfür gerne unser SEPA-Formular.
So genannte gemischt-gewerbliche Betriebe, also Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren bei einer gleichzeitigen Beitragspflicht bei beiden Kammern eine prozentuale Aufteilung des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb. Die Aufteilung orientiert sich am Umsatzverhältnis und der Mitarbeiterzahl des handwerklichen zum nichthandwerklichen Betriebsteil. Der Grundbeitrag wird nicht aufgeteilt.
Die besondere Beitragsregelung in § 113 Abs. 2 S. 3 HwO bezieht sich nur auf Personen, die nach § 90 Abs. 3 HwO Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb im Bemessungsjahr 5.200 € nicht übersteigt.
Zu den Mitgliedern nach § 90 Abs. 3 HwO zählen nur Personen, die eine schnell erlernbare Teiltätigkeit aus einem zulassungspflichtigen Handwerk ausüben und eine Gesellenprüfung in diesem Handwerk erfolgreich abgelegt haben.