Elektronischer Berufsausweis (eBA) und Institutionenkarte (SMC-B)

Die Versorgung im Gesundheitswesen soll durch digitale Lösungen effizienter gestaltet und der Behandlungs- sowie Therapiealltag vereinfacht werden. Hierfür sieht der Gesetzgeber Verbesserungen der medizinisch-digitalen Infrastruktur (sog. Telematikinfrastruktur, kurz TI) vor, die alle Akteure im Gesundheitswesen wie Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen und künftig auch Gesundheitshandwerke miteinander vernetzt und eine schnelle, sichere Kommunikation ermöglicht.

Nach der aktuellen Gesetzgebung sollen alle so genannten „Hilfsmittelerbringer“ unter den Gesundheitshandwerken – das betrifft Augenoptik, Hörakustik, Orthopädieschuhtechnik, Orthopädietechnik und Zahntechnik – bis spätestens 1. Oktober 2027 an diese Telematikinfrastruktur angeschlossen sein. Die Anbindung der Gesundheitshandwerke an die Telematikinfrastruktur erfordert im ersten Schritt die Bereitstellung des elektronischen Berufsausweises (eBA) und der Institutionskarte (SMC-B) für den Betrieb sowie die Einrichtung eines E-Health-Kartenterminals. Der elektronische Berufsausweis (eBA) und die Institutionskarte (SMC-B) können bei der Handwerkskammer über das Kundenportal beantragt werden. Wir stellen Ihnen hier alle wichtigen Informationen rund um den Ablauf des Verfahrens bereit.

Bitte beachten Sie: Ab dem 01.01.2026 entfällt die eBA-Pflicht für Gesundheitshandwerke. Berechtigte Personen können weiterhin einen eBA beantragen, nur die Pflicht entfällt. Das heißt, dass zur Beantragung einer SMC-B Karte kein eBA mehr notwendig ist. Diese Regel gilt nicht für das Zahntechniker-Handwerk, im Zahntechniker-Handwerk ist weiterhin ein eBA obligatorisch, um eine SMC-B beantragen zu können.

Wichtigste Informationen

Alle wesentlichen Informationen rund um die Themen eBA und SMC-B hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks auf seiner Internetseite zusammengestellt. Hier können Sie sich einen Überblick über die Vorgaben und das Antragsverfahren verschaffen.

Bitte informieren Sie sich auf www.zdh.de/eba



Zudem finden Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst in einem Themenflyer des ZDH: Themenflyer „Der elektronische Berufsausweis (eBA)

Antragsverfahren

Zum Einstieg finden Sie hier das Antragsverfahren zum elektronischen Berufsausweis (eBA) und zur Institutionskarte (SMC-B) schematisch dargestellt. Viele Fragen und Antworten rund um die Antragstellung haben wir Ihnen am unteren Ende unserer Themenseite zusammengestellt.

Kartenbestellung mit der Vorgangsnummer

Wie der Kartenbestellprozess mit Ihrer persönlichen Vorgangsnummer beim qVDA / Kartenhersteller funktioniert, schildert das folgende Video. Die Vorgangsnummer haben Sie im Vorfeld im Laufe des Antragsverfahrens (siehe oben) von der Handwerkskammer erhalten.

eBA Antragsstellung

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Inbetriebnahme des eBA / SMC-B

Wenn Sie den Antragsprozess unter „Antragsverfahren“ durchlaufen haben und die Karten vorliegen haben, müssen diese Karten noch aktiviert und freigeschaltet werden. Die folgenden Videos bieten eine Hilfestellung.

eBA Freischaltung

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eBA Aktivierung

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SMC-B Freischaltung

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Ansprechpartner

Registrierungsprozess Kundenportal & Beantragungsprozess bei der Handwerkskammer Freiburg



Abteilung Handwerksrolle

handwerkrsolle@hwk-freiburg.de
Tel.: 0761 21800-170

Bitte mit Angabe der Betriebsnummer

Kartenherstellung (PIN, TAN…), Freischaltung & Infrastruktur



Kartenhersteller/Vertrauensdienstleister (i.d.R.: D-Trust)

https://www.d-trust.net/de/support/ehba (D-Trust)
Tel.: +49 (0) 30 2598 – 4050 (D-Trust)
E-Mail: eHealth-Support@bdr.de (D-Trust)

Fragen und Antworten zu eBA und SMC-B

Der eBA ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkartenformat zur persönlichen Authentifizierung und zur elektronischen Signatur von Telematikinfrastruktur-Anwendungen der Gesundheitshandwerke. Der eBA enthält den vollständigen Namen, die Berufsgruppe und die Telematik-ID.

Die SMC-B ist die Institutionskarte, die die technische Teilnahme an der Telematikinfrastruktur ermöglicht und zur Authentifizierung eines Betriebs als berechtigter Telematikinfrastruktur-Nutzer dient. Erst nach der wirksamen Authentifizierung kann der Konnektor eine Verbindung zur TI aufbauen. Die SMC-B dürfen ausschließlich im Zahntechniker-Handwerk nur an Leistungserbringer ausgegeben werden, die bereits über einen gültigen eBA verfügen. Für den Zugang zu der TI-Plattform wird der Chip der SMC-B in die Sicherheitseinheit des Leseterminals eingesetzt.

Mit eBA und SMC-B können Nutzer grundsätzlich auf die verschiedenen Anwendungen der Telematikinfrastruktur und Daten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte eines Patienten abgespeichert sind, zugreifen. Dies ist beispielsweise notwendig für die Abrechnung mit Krankenkassen, die Kommunikation mit Ärzten und die Entgegennahme von Rezepten.

Alle Zahntechniker benötigen verpflichtend einen eBA; alle anderen Gesundheitshandwerke können aber müssen keinen eBA beantragen.

  • Augenoptiker
  • Hörakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechniker

Ab dem 01.10.2027 wird die Anbindung an die medizinisch-digitale Infrastruktur, die sogenannte Telematikinfrastruktur (TI) für Betriebe im Gesundheitshandwerk verpflichtend.

Ausschließlich Personen, die eine berufliche Qualifizierung zur Ausübung eines Gesundheitshandwerks gemäß Nrn. 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung vorweisen können. Der Nachweis erfolgt durch Eintragung in die Handwerkrolle als qualifizierter Inhaber oder als qualifizierter Betriebsleiter eines Betriebs eines entsprechenden Gesundheitshandwerks. Ein eBA darf ausschließlich für die eigene Person beantragt werden.

Der Antrag auf Herausgabe eines eBA und der SMC-B-Karte ist ausschließlich über das von der zuständigen Handwerkskammer in ihrem geschützten Mitgliederbereich zur Verfügung gestellte Online-Antrags Portal zu stellen. Ein Überblick zu den einzelnen Verfahrensschritten erhalten Sie unter dem Punkt „Antragsverfahren“.

Ausschließlich Betriebsinhaber oder vertretungsberechtigten Beschäftigte eines Betriebs des Gesundheitshandwerks (überwiegend Betriebsleiter) gemäß Nrn. 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung gestattet. Die Beantragung im Zahntechniker-Handwerk ist nur zulässig, wenn der Betriebsinhaber oder ein Betriebsleiter des Betriebs, für den die SMC-B beantragt wird, bereits einen eBA vorweisen kann. Pro Betriebstätte oder Nebenbetriebsstätte wird jeweils eine SMC-B für die Telematikinfrastruktur benötigt.

Bei der Handwerkskammer fällt pro Karte eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro an. Es entstehen weitere Kosten beim Kartenlieferanten (z.B. D-Trust).

Kartenhersteller/Vertrauensdienstleister (i.d.R.: D-Trust)

https://www.d-trust.net/de/support/ehba (D-Trust)
Tel.: +49 (0) 30 2598 – 4050 (D-Trust)
E-Mail: eHealth-Support@bdr.de (D-Trust)

eBA Antragsstellung: https://www.youtube.com/watch?v=oC6Gt718gQY
eBA Freischaltung: https://www.youtube.com/watch?v=YfXTSk4_MEQ
eBA Aktivierung: https://www.youtube.com/watch?v=bpwxsCtE7KQ
SMC-B Freischaltung: https://www.youtube.com/watch?v=vkq_PLihNsw

Erweiterte Fragen und Antworten zu eBA und SMC-B

Da es im Handwerk im berufsrechtlichen Sinne keine Heilberufe gibt, wird nicht von eHBA (elektronischen Heilberufsausweisen) gesprochen, sondern von eBA (elektronischen Berufsausweisen).

Ja, auch Geschäftsführer können eine SMC-B beantragen. Im Zahntechniker Handwerk ist ein eBA im Betrieb zur Beantragung verpflichtend.

Die SMC-B Karte wird von der Handwerksrolle gesperrt. Eine gesperrte SMC-B kann nicht wieder aktiviert werden.

Ja, für die zwei häufigsten Kombinationen (Augenoptiker & Hörgeräteakustiker und Orthopädietechniker & Orthopädieschuhmacher) ist diese Registrierung möglich. Alle weiteren möglichen Kombinationen müssen pro Gewerk einen eigenen eBA beantragen. Die Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Betriebsstätten sich im Kammerbezirk der Handwerkskammer Freiburg befinden.

Die Handwerkskammern sind nicht dazu verpflichtet, an den Ablauf der Zertifikate bzw. Karten zu erinnern. Der Betrieb ist für die Beachtung der Fristen eigenverantwortlich. Der Betrieb muss rechtzeitig einen Folgeantrag stellen.

Ja, da es sich um eine persönliche Karte handelt.

Es ist ausschließlich die Handwerkskammer zuständig, in deren Kammerbezirk sich die eingetragene Betriebsstätte befindet.

Grundsätzlich erfolgt die Berechtigung aus der Eigenschaft als Betriebsleiter und nicht aus der Qualifikation als Meister. Jeder Betriebsleiter kann einen eigenen eBA (und einen Reserveausweis) beantragen.