In Handwerksbetrieben und auf Baustellen fällt zwangsläufig Abfall an. Was Betriebe beachten müssen, wenn Sie zuständig für den Abtransport und die Entsorgung von Abfall sind, erläutern wir Ihnen hier.

Broschüre „Abfallentsorgung im Handwerk“

Das Abfallrecht unterliegt einem ständigen Wandel. So haben sich in den letzten Jahren einige rechtliche Vorgaben geändert; beispielhaft seien hier die Gewerbeabfall-Verordnung, das Verpackungsgesetz und das Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz genannt.
Grund genug für die Umweltberater an den Baden-Württembergischen Handwerkskammern die Broschüre „Abfallentsorgung im Handwerk– rechtliche Grundlagen und Tipps für die Praxis“ neu aufzulegen. Basierend auf den Beratungserfahrungen der Umweltberater fasst diese in kurzer, verständlicher und praxisnaher Form die aktuelle Situation im Abfallrecht zusammen. Damit soll sie Handwerkern helfen, die wichtigen abfallrechtlichen Anforderungen für ihren eigenen Betrieb zu kennen und Ihre Abläufe beim Umgang mit Abfällen sicher und effizient zu organisieren.

Broschüre „Abfallentsorgung im Handwerk“ (1.83 MB)

Verpackungsrecycling - Handwerk betroffen

Das Recycling von Verpackungen war schon in den letzten Jahren mit einer Reihe von rechtlichen Anforderungen aus der Verpackungsverordnung verknüpft. Diese hatten zum Ziel möglichst hohe Recyclingraten zu ermöglichen und die Hersteller von Verpackungen an den Kosten für das Recyclingsystem zu beteiligen. Mit dem Übergang zum jetzigen Verpackungsgesetz (VerpackG) werden die Vorgaben zur Produktverantwortung Schritt für Schritt verschärft, um Trittbrettfahrertum zu vermeiden und die Recyclingquoten weiter zu steigern.

Auch für Handwerksbetriebe können sich aus dem VerpackG Verpflichtungen ergeben, die bei Nichtbeachten teils mit empfindlichen Strafen verknüpft sein können. Deshalb sollte sich jeder Handwerksbetrieb, der Waren in Verpackungen an Dritte abgibt mit den aktuellen Anforderungen beschäftigen und ggf. seine Betriebsabläufe anpassen.

Wer ist betroffen?

Die Pflichten treffen in erster Linie denjenigen, auf den folgende Punkte zutreffen:
 
  • Man befüllt erstmals Verpackungen mit Waren und bringt diese gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr (sog. Erstinverkehrbringer) und
  • die abgegebenen Verpackungen (Verkaufs- oder Umverpackungen) fallen typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Einrichtungen (sog. „privaten Endverbrauchern“; auch kleine Handwerksbetriebe) als Abfall an.
Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:
 
  • Versand selbst hergestellter oder unverpackter fremder Waren in Verpackungen (herkömmlich und online),
  • der Abgabe von verpackten Waren direkt im Betrieb,
  • der Abgabe von verpackten Waren an Weitervertreiber oder
  • dem Versand von Werbematerialien an Kunden, die private Endverbraucher sind.
In diesen Fällen wird der Betrieb in der Sprache des VerpackG zum „Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ und unterliegt damit grundsätzlich der Pflicht zur Teilnahme am bundesweiten Rücknahmesystem für Verpackungen. Dies gilt übrigens nicht nur für neue, sondern auch für wiederverwendete Verpackungen (z.B. Kartons der Lieferanten) sowie für die Füllmaterialien und weitere Verpackungsbestandteile wie Etiketten, usw..

In der Praxis gibt es eine Vielzahl weiterer Fallkonstellationen – teils abhängig von Gebindegrößen oder Einzelfallentscheidungen –, die hier nicht weiter behandelt werden können. Da helfen die unten aufgeführten Informationsquellen und Praxisbeispiele weiter.

Was hat die Beteiligungspflicht für Konsequenzen?

Erstinverkehrbringer, die einer Systembeteiligungspflicht unterliegen, müssen sich zunächst online bei der Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) registrieren. Nach dem Erhalt der Zugangsdaten für die zentrale Datenbank LUCID müssen bei der eigentlichen Registrierung Angaben zum Betrieb (z.B. Steuernummer) und den Bezeichnungen der betroffenen Verpackungen gemacht sowie auch die Beteiligung an einem zugelassenen Rücknahmesystem nachgewiesen werden. D.h. man muss sich gleichzeitig einem solchen System anschließen und dabei die Mengen und Arten an Verpackungen angeben, für die man der Systembeteiligungspflicht unterliegt.

Einen wichtigen Sonderfall stellen Betriebe dar, die ihre Ware „vor den Augen des Kunden“ verpacken und über die Theke direkt an Kunden abgeben, was im Handwerk insbesondere die Lebensmittelgewerke betrifft. Die dabei verwendeten Verpackungen fallen in die Kategorie „Serviceverpackungen“. Bei diesen können bereits durch die Lieferanten registrierte Verpackungen bezogen werden, bei denen schon ein Anschluss an ein Rücknahmesystem besteht. Dies kann weiter so praktiziert werden, aber bis Ende Juni 2022 müssen sich auch Betriebe, die ausschließlich solche vorregistrierten Verpackungen verwenden in der Datenbank LUCID registrieren (vereinfachtes Verfahren).
 
Gleiches gilt auch für Betriebe, die auch oder nur andere mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, wie z.B. nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen, Transportverpackungen oder auch Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich. Auch diese müssen sich bis Ende Juni 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren.

Alle registrierten Unternehmen werden von der Zentralen Stelle Verpackungsregister in einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht, so dass jeder Interessierte nachvollziehen kann, ob ein Geschäftspartner, Händler, Lieferant, usw. registriert ist und Verpackungen mit einem bestehenden Rücknahmesystem verwendet.
Pflichten für Handwerksbetriebe nach dem Verpackungsgesetz
Flyer Verpackungsgesetz (667.2 KB)

Elektronisches Abfallnachweisverfahren

Entsorgung elektronisch

Viele Jahre lang war es in der Abfallentsorgung Praxis, dass zur Genehmigung einer Abfallentsorgung und zu deren Abwicklung Formulare in Papierform ausgefüllt und aufbewahrt werden mussten. Für diese Entsorgungsnachweise, Begleit- oder Übernahmescheine wurden im Betrieb meist Abfallnachweisbücher angelegt um hier den Überblick zu haben und die geforderte Aufbewahrung über mindestens 3 Jahre sicher zu stellen.

Mit dem Umstieg auf das elektronische Abfallnachweisverfahren seit 2011 ist - insbesondere für gefährliche Abfälle - weitgehend Schluss mit diesem "Papierkrieg". Das elektronische Abfallnachweisverfahren hat sich inzwischen eingespielt und bezieht alle am Entsorgungsvorgang Beteiligten mit ein. Offizielles Ziel des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) ist es, die Entsorgungsvorgänge zeitgemäß, und damit für alle Beteiligten schnell und einfach zu gestalten.

Wie ist das Handwerk davon betroffen?

Handwerksbetriebe treten im Entsorgungsweg meist als Abfallerzeuger auf und starten damit das Abfallnachweisverfahren. Damit sind sie bereits in die Pflichten des Verfahrens eingebunden. Diese sind, vom Gesetzgeber gewollt, für gefährliche Abfälle besonders detailliert vorgegeben. Bereits vor der eigentlichen Entsorgung ist deren Zulässigkeit zwischen Abfallerzeuger, Entsorger und Behörde abzuklären (Vorabkontrolle, z.B. per Entsorgungsnachweis). Zusätzlich ist der Weg der Abfälle von der Abholung an der Anfallstelle bis zur Entsorgung von allen Beteiligten zu dokumentieren (Verbleibskontrolle, z.B. per Begleitschein).
Da im Handwerk - gerade bei Betrieben aus den Bau-/Ausbaugewerken - die Entsorgungsvorgänge in sehr unterschiedlichen Formen vorkommen und eine ganze Reihe von gefährlichen Abfällen betreffen können ist auch die Betroffenheit der Handwerker durch das neue elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) sehr unterschiedlich.

Folgende drei grundsätzlichen Fälle müssen unterschieden werden:

1) Der Betrieb entsorgt gefährliche Abfälle in einer Gesamtmenge von insgesamt weniger als 2t pro Jahr

Hier bestehen keine besonderen Nachweispflichten und der Betrieb kann auch zukünftig seine gefährlichen Abfälle "ohne Elektronik" beim Entsorger oder der regionalen Gewerbeschadstoffsammlung abgeben. Er erhält dort den in der Vergangenheit schon üblichen papierenen Übernahmeschein.

Hinweis: Die weitere Verwendung des Übernahmescheins in Papierform ist keine freiwillige Leistung des Entsorgers; der Abfallerzeuger hat einen Anspruch darauf.

2) Der Betrieb entsorgt einen gefährlichen Abfall in einer Menge von bis zu 20 t pro Anfallstelle und Jahr

In diesem Fall empfiehlt es sich, die sogenannte Sammelentsorgung zu nutzen. Dabei fährt der Transporteur verschiedene Abfallerzeuger an, holt dort vergleichsweise kleine Mengen ab und stellt aus diesen eine ganze Fuhre zusammen, die er dann beim Entsorger abgibt.
Abfallrechtlich tritt er selbst damit als Abfallerzeuger gegenüber dem Entsorger auf und bedient das elektronische Nachweisverfahren. Der Betrieb als Auftraggeber der Entsorgung erhält bei der Abholung der Abfälle den bereits angesprochenen Übernahmeschein in Papierform.

Tipp: Bei Betrieben, die direkt von verschiedenen Baustellen aus entsorgen, gibt es die Möglichkeit - über die Freimenge des eigentlichen Betriebsstandorts hinaus - die 20 t-Grenze auch für größere Baustellen zu nutzen. Nach Beantragung einer sogenannten "Baustellen-Erzeugernummer" bei der SAA (Sonderabfallagentur des Landes; www.saa.de) gilt die entsprechende Baustelle abfallrechtlich als eigener Anfallort, so dass für diese zusätzlich die 20 t-Grenze für die Sammelentsorgung in Anspruch genommen werden kann.

Kann die Form der Sammelentsorgung nicht genutzt werden oder will der Betrieb für diese Abfälle das elektronische Nachweisverfahren nutzen, dann ist Fall 3 zu beachten.

3) Der Betrieb entsorgt einen gefährlichen Abfall in Mengen über 20 t pro Jahr

In diesem Fall, bzw. wenn die oben genannten Fälle für den papierenen Übernahmeschein nicht genutzt werden können/sollen, benötigt der Betrieb eine qualifizierte elektronische Signaturkarte, ein entsprechendes Lesegerät mit Software und den Zugang zu einem Portal für die Abwicklung des eANV. In diesem wird ein elektronisches Entsorgungskonto und Postfach für Ihn eingerichtet.

Vom Betrieb sollte dabei frühzeitig geklärt werden, wann wer zu welcher Zeit die elektronische Signatur für die einzelnen Entsorgungsvorgänge abgeben muss. Da die Signaturkarten personenbezogen sind kann dies dazu führen, dass mehrere Personen solche Karten besitzen müssen (z.B. wg. Vertretungsregelung, Baustellenentsorgung).
Zusätzlich muss jeder Betrieb im eANV bei der zentralen Stelle der Länder registriert sein. Dies kann entweder direkt über www.zks-abfall.de, oder über die Anbieter einer Portallösung für das eANV erfolgen. Letztere werden oft über größere Entsorger- oder Softwarefirmen angeboten.

Abfalltransporte im Handwerk

Pflichten für die Beförderung von Abfällen

Gerade in den Bau- und Ausbau-Gewerken gehört es oft zur täglichen Arbeit, dass Abfälle von der Baustelle zu den Sammelbehältern im Betrieb zurückgenommen oder bei Annahmestellen Dritter abgegeben werden. Aber auch Handwerksbetriebe anderer Gewerke transportieren fallweise Abfälle, beispielsweise bei der Rücknahme alter Geräte oder Anlagenteile im Zuge technischer Modernisierungen.

Solcherlei Umgang mit Abfällen wurde mit dem Inkrafttreten des neuen Abfallgesetzes im Juni 2012 neu geregelt. Nach zwei Jahren Übergangsfrist und zähem Ringen um Ausnahmen für das Handwerk wurden durch die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) nun neue Pflichten für Handwerksbetriebe bei der Beförderung von Abfällen vorgegeben. Dabei sind drei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

Fall 1.a: Anzeigefreier Abfalltransport

Der Handwerksbetrieb befördert die Abfälle „im Rahmen seines Handelns als wirtschaftliches Unternehmen“ in einer Menge von jährlich weniger als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle und weniger als 2 Tonnen gefährliche Abfälle. Dann unterliegt er weder einer Anzeige- noch einer Erlaubnispflicht.

Formular Anzeigefreier Abfallstransport (13 KB)

Fall 1.b: Anzeigepflichtiger Abfalltransport

Der Handwerksbetrieb befördert die Abfälle „im Rahmen seines Handelns als wirtschaftliches Unternehmen“ und überschreitet dabei eine der in Fall 1a genannten Mengen. Damit unterliegt er einer (einmaligen) Anzeigepflicht für Beförderer von Abfällen.
Dieser kommt er nach, wenn er dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Landrats- bzw. Umweltamt die - für beide Abfallgruppen - ausgefüllte Anzeige nach Anhang 2 der AbfAEV zusendet.

Die zuständige Behörde prüft die Anzeige, vergibt eine Kennnummer entsprechend § 28 der Nachweisverordnung sowie eine nicht personenbezogene Vorgangsnummer und sendet eine Bestätigung an den Handwerksbetrieb. Die Gebühren hierfür liegen meist zwischen 50 und 130 €. Die bestätigte Anzeige ist bei jedem Transport mitzuführen (Kopie im Fahrzeug reicht aus). Seit Anfang 2015 besteht auch die Möglichkeit das Anzeigenverfahren elektronisch abzuwickeln. Es empfiehlt sich bei der regional zuständigen Behörde vorab nachzufragen, ob dort eine elektronische Anzeige möglich ist.

Mustervordruck AbfAEV-Anzeige (418.68 KB)

Fall 2: Gewerbsmäßiger Abfalltransport (anzeige- / erlaubnispflichtig)

Handwerksbetriebe betreiben den Abfalltransport gewerbsmäßig, also um damit Gewinn zu erzielen. Als gewerbsmäßig kann ein Abfalltransport bereits betrachtet werden, wenn der Transport von Abfällen als gesonderte Dienstleistung angeboten und abgerechnet wird.

Als gewerbsmäßige Abfalltransporteure unterliegen solche Betriebe damit immer der Anzeigepflicht (unabhängig von den jährlich transportierten Mengen!). Beim Transport gefährlicher Abfälle (z. B. Asbestzementplatten oder teerhaltiger Straßenaufbruch) besteht darüber hinaus eine Erlaubnispflicht.

Die Erlaubnispflicht umfasst aufwändige Schulungen und ein kostenintensives Verfahren mit einem geschätzten Kostenaufwand von bis zu 2.500,- € pro Betrieb bzw. Mitarbeiter. Darüber hinaus müssen bei gewerbsmäßigem Abfalltransport die Transportfahrzeuge entsprechend gekennzeichnet werden. Handwerksbetriebe sollten also darauf achten, dass sie nicht unbeabsichtigt zu gewerbsmäßigen Abfalltransporteuren werden.

Abfalltrennung im Betrieb und auf der Baustelle

Anfang August 2017 trat die neue Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) in Kraft. Deren Zielsetzung ist die Stärkung der stofflichen Verwertung (Recycling) gegenüber der thermischen Verwertung (Verbrennung mit Abwärme-Nutzung). Um dies zu erreichen werden auch Handwerksbetriebe in ihrer Funktion als Abfallerzeuger und –besitzer dazu verpflichtet, anfallende Abfälle umfangreich zu trennen. Dies gilt zum einen für den gewerblichen Siedlungsabfall, der am Betriebsstandort anfällt, zum anderen für die Abfälle, die auf Baustellen entstehen. Ausgenommen von dieser Verordnung sind Elektro-/Elektronik- und Verpackungsabfälle, Altbatterien sowie der „Restmüll“, der der kommunalen Entsorgung überlassen wird.

Zentrale Konsequenz aus den neuen Anforderungen ist die Verpflichtung, die anfallenden Abfälle in eine Reihe von Fraktionen zu trennen und diese getrennt der Wiederverwertung bzw. dem Recycling zuzuführen. Am Betriebsstandort sind dies 7 Abfallarten; auf der Baustelle 10 Abfallarten. Zudem ist die Trennung zu dokumentieren. Hierzu empfiehlt es sich – sofern nicht schon vorhanden - eine separate Dokumentation anzulegen, die ggf. auf Verlangen der zuständigen Behörde einfach vorgezeigt werden kann. Diese Dokumentation sollte Wiege-/Übernahmescheine, Fotos von Baustellensituationen, Begründungen für die gemischte Entsorgung, Bescheinigungen der Entsorger zur stofflichen Verwertung bzw. Auf- oder Vorbereitung von Gemischen sowie die zugehörigen Rechnungen der Entsorger als Kopie enthalten.

Die Verordnung beinhaltet auch Möglichkeiten für Ausnahmen von der Getrennthaltungs-pflicht, sofern diese technisch nicht möglich und/oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Diese sind jedoch in der Praxis mit hohen Hürden verknüpft, beispielsweise Begründungen und bildliche Nachweise.

Weitere Details zur Gewerbeabfallverordnung und deren Konsequenzen für das Handwerk enthalten ein Flyer des ZdH sowie weitere Informationen im Internetauftritt des ZdH. Dort findet sich auch der Text der Gewerbeabfallverordnung.
Im Internet finden sich diverse Arbeitshilfen zur jährlichen Dokumentation der Abfalltrennung, die – angepasst an die jeweilige betriebliche Situation – verwendet werden können. Anbieter sind beispielsweise diverse Fach- und kommunale Verbände sowie gewerbliche Unternehmen.
Für Fragen rund um die Anzeige- und Erlaubnispflicht für den Transport von Abfällen steht Ihnen der Umweltberater der Handwerkskammer zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner