Geänderte Gefahrstoffverordnung Ende 2024 Neue Rechte und Pflichten: Verbesserter Schutz vor Gefahrstoffen

Seit Ende 2024 gilt die überarbeitete Gefahrstoffverordnung – und beinhaltet nun neben einigen Klärungen und Zusammenfassungen auch neue Rechte und Pflichten für Betriebe und vor allem auch Auftraggeber und Bauherren. Wir zeigen auf, welche groben Punkte beachtet werden müssen.

Das sogenannte „Risikokonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ ist nun vollständig in der Gefahrstoffverordnung verankert. Das bedeutet: Je höher das Risiko, desto höher sind die Anforderungen an die Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer. Die Einordnung des Risikos hängt von mehreren Faktoren ab und wird in drei Kategorien (niedriges, mittleres und hohes Risiko) angegeben, die jeweils bestimmte Schutzvorgaben nach sich ziehen.

NEU: Pflichten für den Veranlasser
Der Auftraggeber oder Bauherr steht nun beim Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit in der Pflicht. Er ist verpflichtet, dem Arbeitgeber alle ihm vorliegenden Informationen über das Vorhandensein von Gefahrstoffen weiterzugeben – unter anderem gehören dazu Baujahr, Baubeginn und die Sanierungs- und Umbauhistorie. So kann der Arbeitgeber die Gefährdungen beim Bauen im Bestand beurteilen und seine Beschäftigten entsprechend schützen.

NEU: Qualifizierungssystem für Beschäftigte nun modular
Praxisorientierte und passgenaue Schulungen, die verpflichtend sind, sollen den Beschäftigten das notwendige Wissen über den Umgang mit Asbest und die erforderlichen Schutzmaßnahmen vermitteln. Dabei gibt es je nach Arbeitspaket und Verantwortlichkeit unterschiedliche Module, die aufeinander aufbauen.

Zulassungspflicht von Betrieben
Für alle Arbeiten im Bereich hohen Risikos brauchen Betriebe eine Zulassung. Damit ist sichergestellt, dass die Betriebe über das dafür qualifizierte Personal und die notwendigen technischen Schutzmaßnahmen verfügen.

NEU: Erweiterte Erlaubnis beim Bauen im Bestand
Die funktionale Instandsetzung beim Bauen im Bestand ist nun eindeutig den zulässigen Tätigkeiten zuzurechnen – bisher fand dies im rechtlichen Graubereich statt. Handwerkliche Tätigkeiten wie das Setzen neuer Steckdosen, die Modernisierung der Gebäudetechnik, altersgerechte Umbauten oder die energetische Sanierung sind nur klar zulässig.

Neben den Neuerungen gilt weiterhin ein Verbot für die Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung von Asbestzementdächern, Asbestzementwandverkleidungen und -deckenverkleidungen. Vor einer funktionalen Instandsetzung müssen diese entfernt werden – Ausnahmen sind nicht erlaubt.

Weitere Informationen zur Gefahrstoffverordnung bei der BG BAU
Weitere Informationen zur Gefahrstoffverordnung bei der BG RCI