Fachkräfte aus Drittstaaten Aufenthaltsgesetz: Neue Informationspflicht für Arbeitgeber

Fachkräfte und Auszubildende aus Drittstaaten, also Staaten außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, sind für Handwerksunternehmen teilweise schon wichtige Säule für die Fachkräftesicherung. Wer eine Fachkraft oder einen Auszubildenden aus einem Drittstaat einstellt, muss nun eine weitere, kleinere Informationspflicht beachten.

Nach dem Aufenthaltsgesetz besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat in Deutschland einstellen, die Pflicht, diesen spätestens am ersten Arbeitstag in Textform auf das Informations- und Beratungsangebot „Faire Integration“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hinzuweisen und die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben.

Das BMAS stellt dazu auf seiner Internetseite weitere Informationen und entsprechend vorbereitete Informationsblätter zur Verfügung, die einfach ausgedruckt und überreicht werden können.

Alle Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bei Fragen zum Thema steht die Abteilung Fachkräftesicherung der Handwerkskammer Freiburg unter 0761/21800-599 oder kuemmerer@hwk-freiburg.de gerne zur Verfügung. Weitere Informationen auch unter www.hwk-freiburg.de/kuemmerer

Hallo, Ich bin HWKI, Ihr digitaler Assistant.
Wie kann ich Ihnen helfen?
HWKI (Beta)
Ihr digitaler Assistent
Ich bin ein Chatbot, der generative KI zur Formulierung von Antworten verwendet.

Bitte beachten Sie, dass generierte Antworten gelegentlich unvollständige oder ungenaue Informationen enthalten können und daher mit Sorgfalt zu bewerten sind.

Geben Sie mir gerne Feedback zu Dingen, die aus Ihrer Sicht optimiert werden können (E-Mail-Kontakt: siehe Kopfzeile).

Vielen Dank.