Asbest war aufgrund seiner vorteilhaften technischen Eigenschaften lange Zeit ein viel verwendetes Material für unterschiedlichste Anwendungszwecke. Mittlerweile hat sich die Handhabung von Asbest deutlich verändert. Was beachtet werden muss, haben wir für Sie auf dieser Seite zusammengetragen.

Müssen an asbesthaltigen Bauteilen Arbeiten durchgeführt oder diese entfernt werden, ist aufgrund der krebserzeugenden Wirkung freigesetzter Asbestfasern zwingend eine Reihe von Schutzmaßnahmen einzuhalten. Diese setzen wiederum eine spezielle Sachkunde des Ausführenden voraus, die in der technischen Regel für Gefahrstoffe "TRGS 519 - Asbest - Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungsarbeiten" näher festgelegt ist. Diese Sachkunde kann über eine passende Schulung erlangt werden und ist 6 Jahre gültig. Danach ist eine Teilnahme an einem Auffrischungskurs notwendig, um den Sachkundenachweis aufrecht zu erhalten. Entsprechende Schulungen bietet beispielsweise unsere Gewerbe Akademie in ihrem Weiterbildungsportfolio unter gewerbeakadmie.de an.
Sofern Sie mit solchen Arbeiten beauftragt werden und nicht selbst diese Sachkunde besitzen, sind Sie dazu verpflichtet, sachkundige Betriebe nach TRGS 519 mit diesen Arbeiten zu beauftragen. 
Um als Auftraggeber auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie in der Praxis folgende Punkte beachten:
 
  • Lassen Sie sich die gültige Sachkunde vor Beauftragung schriftlich nachweisen (am besten über eine beglaubigte Kopie des Zertifikats).
  • Lassen Sie sich die vorab geforderte Mitteilung an das Umwelt-/Landratsamt bestätigen (am besten in Form einer Kopie der Mitteilung).

Asbesthaltig - ja oder nein?


Asbesthaltig - ja oder nein?

Diese Frage rechtzeitig vor der Angebotsabgabe eindeutig zu klären ist angesichts der Konsequenzen bei vorliegender Asbesthaltigkeit von zentraler Bedeutung. Dabei sind zwei Punkte zu beachten:
Zum einen besteht für den Eigentümer/Bauherren als Auftraggeber die Verpflichtung auf Gebäudeschadstoffe hinzuweisen und notwendige Analysen zur Feststellung über das Vorhandensein von Asbesthaltigen Bauteilen zu veranlassen sowie die Kosten dafür zu tragen.
Zum anderen hat der ausführende Betrieb eine Ermittlungspflicht auf das Vorhandensein von Asbest vor Beginn der Arbeiten (§§6-7 und §15 Absatz 5 der Gefahrstoff-Verordnung). Dies bedeutet, dass der ausführende Unternehmer vor Beginn der Arbeiten ermittelt haben muss, ob bei der geplanten Arbeit Kontakt mit dem Gefahrstoff Asbest vorkommen kann.
Die Missachtung dieser Ermittlungspflicht kann nicht nur ungeplante Bauverzögerungen oder aufwändige Reinigungsarbeiten mit sich bringen, sondern auch versicherungsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Letzteres gilt beispielsweise, wenn Gesundheitsgefahren für Personen entstanden sind.

Für eine erste Abschätzung, ob asbesthaltiges Material vorliegt, können verschiedene Hilfsmittel herangezogen werden. Diese geben beispielsweise für asbestzementhaltige Wellplatten - abhängig von Alter und Produktbezeichnung - die Zeiträume der Produktion asbesthaltigen und asbestfreien Materials sowie den Übergangszeitraum an. Eine paar Beispiele solcher Hilfsmittel finden Sie hier:
„Asbest in Gebäuden – die versteckte Gefahr“
Flyer des Landes Baden-Württemberg (538.98 KB)
„Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung auf das Vorhandensein von Arbeiten in und an älteren Gebäuden“
Leitlinie für die Asbesterkundung (341.58 KB)
Hinweis: die Bildbeispiele und Erläuterungen können gute Hinweise auf das Vorhandensein von Asbest geben. Eine sichere Aussage zur Asbesthaltigkeit kann jedoch nur eine Analyse bei einem dafür akkreditierten Labor liefern.
Ergänzend zu der hier eingestellten Übersicht kann über den VWEW Energieverlag GmbH (www.vwew.de) eine CD-Rom "Speicherheizgeräte-Datei" bezogen werden. Diese enthält Informationen zu 5000 Gerätetypen von ca. 90 Firmen.

Arbeitshilfen für sachkundige Betriebe


Arbeitshilfen für sachkundige Betriebe

Im Baubereich wurde Asbest in großen Mengen eingesetzt; oft als Asbestzement auf Dächern und an Fassaden, aber auch in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern; sowohl von Fachfirmen als auch von Privatpersonen. Asbesthaltige Baumaterialien für den Außenbereich wurden in Deutschland in einer Menge von ca. 900 Mio qm verbaut. Die ablaufende Haltbarkeit der bis Anfang der 90er Jahre verbauten Asbestzementprodukte sowie (energetische) Modernisierungen an und in  bestehenden Gebäuden sorgen nun dafür, dass der Austausch solcher Baumaterialien bei Renovierungs- und Sanierungsarbeiten des öfteren ansteht. Sofern die Asbesthaltigkeit des Materials feststeht oder anzunehmen ist (Ermittlungspflicht nach Gefahrstoff-Verordnung beachten!) ist Ihre Sachkunde nach TRGS 519 gefragt.


Dabei hilft
 
  • die Mitteilung an das zuständige Umwelt-/Landratsamt mindestens 7 Tage im Voraus,
  • das Erstellen eines Arbeitsplanes inkl. der notwendigen Schutzmaßnahmen sowie einer Betriebsanweisung,
  • die Bestellung eines sachkundigen Aufsichtsführenden und die Unterweisung der Arbeiter,
  • das Abgrenzen des Arbeitsbereiches,
  • das staubarme Arbeiten,
  • die ordnungsgemäße Entsorgung als gefährlicher Abfall
  • die frühzeitige Information betroffener Bewohner um Staubeintrag in das Gebäude zu vermeiden
ungeplante Verzögerungen im Bauablauf, Ärger aus der Nachbarschaft der Baustelle, nachfolgenden Reinigungsaufwand, usw. zu vermeiden.

Spezialfall: Montage von Solaranlagen auf Asbestzementdächern

Gemäß der aktuellen Gefahrstoffverordnung sind solche Arbeiten ("Überdeckungsarbeiten") grundsätzlich verboten! Ausnahmegenehmigungen nach § 19 der Gefahrstoff-Verordnung sind nur in besonderen Fällen möglich, beispielsweise
 
  • wenn es sich um eine - im Verhältnis zur gesamten Dachfläche - kleine Anlage handelt und die Sanierung des gesamten Daches somit unverhältnismäßig ist oder
  • wenn die Solaranlage nicht als zweite Dachhaut fungiert.
Die früher noch mögliche Variante, falls sich das Asbestzementdach noch in einem so guten Zustand befindet, dass eine Sanierung allenfalls langfristig erforderlich ist, entfällt aufgrund des Alters der „jüngsten“ Asbestzementdächer von knapp 30 Jahren.

Zudem dürfen nur behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannte emissionsarme Verfahren zur Anwendung kommen (z.B. Einsatz einer Spezialbohrmaschine mit Absaugung, festgeschriebene Anzahl von Bohrlöchern - siehe Link zu BGIA-Verfahren).

Achtung: Eine solche Ausnahmegenehmigung ist auch dann erforderlich, wenn die Installation der Solaranlage in Eigenleistung, d.h. ohne die Mitwirkung anderer Personen, erfolgen soll!

Ausnahmegenehmigungen werden erfahrungsgemäß in der Praxis nur äußerst selten ausgesprochen. Mit der Novellierung der TRGS 519 im Januar 2007 wurde diese Möglichkeit noch weiter eingeschränkt; die TRGS enthält seit dem ein explizites Verbot von Solaranlagen auf Asbestzementdächern.

Nachfolgend finden Sie weitere Informationen und Arbeitshilfen, die Ihnen bei Planung und Ausführung helfen können:

Rechtliche Hintergründe


Rechtliche Hintergründe

Die rechtlichen Grundlagen und Vorgaben für den Umgang mit asbesthaltigen Materialien finden sich vor allem im Gefahrstoffrecht und den zugehörigen technischen Regeln sowie im Satzungsrecht der Berufsgenossenschaften.
Welche Auswirkungen Richtung Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht die Missachtung der rechtlichen Vorgaben mit sich bringen kann, finden Sie in unten stehendem Artikel.

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit Asbest (53.22 KB)

Versicherungsrecht

Auch die versicherungsrechtliche Seite spielt bei Asbestarbeiten eine wichtige Rolle. Nahezu alle Versicherungen haben inzwischen Schäden aus Arbeiten mit Asbest aus ihrer Betriebshaftpflicht ausgeschlossen. Bei Neuabschlüssen oder Vertragsänderungen sollte jeder sachkundige Betrieb deshalb genau darauf achten, ob hier Versicherungsschutz besteht. Falls nicht, muss eine entsprechende Zusatz-Police abgeschlossen werden.

Steuerrecht

Die in früheren Jahren noch gegebene Absetzbarkeit des Restwerts eines Asbestdaches/einer Asbestfassade bei einer Sanierung dürfte – aufgrund des Alters dieser Baustoffe und deren entsprechend allenfalls marginalen Restwertes – in der steuerrechtlichen Praxis heute keine Rolle mehr spielen. Hintergrundinformationen dazu finden Sie in folgendem Download.

Information zur steuerlichen Absetzbarkeit von Asbestsanierungen als außergewöhnliche Belastung (67.83 KB)