EU-Richtlinie Recht: Neue Kennzeichnungspflicht für Garantie und Gewährleistung

Handwerksbetriebe, die Verbrauchern Waren stationär (z. B. in Geschäften) oder online zum Erwerb anbieten, müssen sich auf neue Informationspflichten einstellen: Ab dem 27. September 2026 gelten europaweit einheitliche Vorgaben zur Kennzeichnung von Garantie und Gewährleistung.

Ziel der Regelung ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern ihre Rechte beim Kauf transparenter darzustellen und nachhaltige Kaufentscheidungen zu erleichtern. Grundlage ist die EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“, die in deutsches Recht umgesetzt wird.

Was ändert sich konkret?
Bisher wurden Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung und zu freiwilligen Garantien oft sehr unterschiedlich dargestellt. Künftig müssen Unternehmen diese Angaben vor Vertragsabschluss in einer standardisierten Form bereitstellen.

Betroffen von dieser Verpflichtung sind nur Betriebe, die Waren an Privatkunden verkaufen – etwa in Ladengeschäften oder Online-Shops, welche zusätzlich zur eigentlichen handwerklichen Tätigkeit geführt werden.

Also zum Beispiel im:

• Elektrohandwerk (Ladengeschäft)
• Kfz-Handwerk (Ersatzteilverkauf)
• Schreinerhandwerk (Möbeltischler)
• oder im sonstigen Verkauf von Geräten oder Ersatzteilen.

Pflichtangaben zur Gewährleistung

Gesetzliche Gewährleistung

Unternehmen müssen Verbraucher künftig deutlich darauf hinweisen, dass für neue Waren die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gelten.

Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob zusätzlich eine Garantie angeboten wird.

Wenn zusätzlich eine Garantie angeboten wird

Wird eine freiwillige gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewährt, müssen zusätzlich standardisierte Informationen bereitgestellt werden.

Dazu gehören insbesondere:

• Hersteller oder Garantiegeber
• Produktbezeichnung bzw. Modell
• Dauer der Garantie
• Hinweis auf die Bedingungen der Garantie

Einheitliche EU-Labels
Die Informationen sollen mithilfe von EU-weit einheitlichen Kennzeichnungen (Labels) dargestellt werden. Gestaltung, Farben und Aufbau sind weitgehend vorgegeben und dürfen grundsätzlich nicht verändert werden.
Im Garantielabel müssen Unternehmen lediglich die produktspezifischen Angaben ergänzen.

Über nachfolgenden Link auf die offizielle EU-Durchführungsverordnung können die erforderlichen Label als Grafikdatei heruntergeladen werden:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202501960

Beim Verkauf von Waren im stationären Handel reicht es dementsprechend aus, wenn Sie das Label mindestens in der Größe A4 farbig oder schwarz-weiß im Verkaufsraum auszuhängen. Dies betrifft das sogenannte ‚Gewährleistungslabel‘ (Harmonisierte Mitteilung), welches alle wesentlichen Informationen zu den Mängelrechten des Kunden für den Fall des Erhalts einer mangelhaften Ware enthalten muss.

Bei Verkauf von Waren über eine Online-Benutzeroberfläche (z. B. Online-Shops) ist eine hervorgehobene, gut erkennbare und lesbare Darstellung des Labels erforderlich, wobei die in der EU-Durchführungsverordnung vorgegebenen Farben und Proportionen zwingend einzuhalten sind.

Beim Label bezüglich der Information über Hersteller-Garantien muss für jede Ware eine eigene angepasste Version erstellt werden. Die Grunddarstellung des entsprechenden Labels kann ebenfalls über den vorstehenden Link runtergeladen werden.

Die Durchführung von Werkverträgen ist von diesen neuen Kennzeichnungspflichten ausgenommen, soweit es sich um reine Werkverträge über Dienstleistungen handelt. Bei Werkverträgen, bei denen eine maßgefertigte Ware vom Unternehmer nach den Vorgaben des Kunden hergestellt und verkauft wird, können die Kennzeichnungspflichten unter Umständen zur Anwendung kommen.

Das Gewährleistungsetikett sollte so aussehen

Das Garantie-Etikett sollte so aussehen

Was sollten Handwerksbetriebe jetzt tun?

Empfohlene Vorbereitungsschritte

• Prüfen, welche Produkte an Verbraucher verkauft werden.
• Vorhandene Garantieversprechen und Werbeaussagen sichten.
• Verkaufsunterlagen, Angebote und Online-Shops auf Anpassungsbedarf prüfen.
• Rechtzeitig die neuen EU-Labels und Informationsblätter einbinden.
• Mitarbeitende im Verkauf über die neuen Pflichten informieren.

Wichtig für Betriebe
Auch wenn die Regelung erst ab dem 27. September 2026 gilt, empfiehlt die Handwerkskammer Freiburg, sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben auseinanderzusetzen. So können notwendige Anpassungen ohne Zeitdruck umgesetzt werden.

Weitere Informationen gibt es bei der Deutschen Handwerks Zeitung (DHZ): https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/neue-kennzeichnungspflicht-fuer-garantie-und-gewaehrleistung-376557/

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an rechtsberatung@hwk-freiburg.de

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